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SV-EG § 9h., BGBl. I Nr. 119/2006, gültig ab 25.07.2006

§ 9h.

(1) § 5 tritt rückwirkend mit Ablauf des außer Kraft.

(2) Die §§ 4 und 6a treten rückwirkend mit Ablauf des außer Kraft.

(3) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 ist weiterhin auf jene Fälle anzuwenden, in denen Kindererziehungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als Ersatzzeiten gelten und nach Art. 15 Abs. 1 lit. c der Durchführungsverordnung bei Zusammentreffen mit Zeiten einer Pflichtversicherung aus einem anderen Mitgliedstaat verdrängt werden.

(4) §§ 4 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 sind weiterhin auf Versicherungsfälle mit einem Stichtag vor dem anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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