SV-EG § 9c., BGBl. I Nr. 93/2000, gültig ab 12.08.2000

§ 9c.

(1) Die § 4 Abs. 2 und 6a mit Ausnahme der lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 treten rückwirkend mit in Kraft.

(2) § 6a lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 tritt mit in Kraft.

(3) Soweit für die Berechnung der Leistung bei Invalidität die am geltenden Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, ist auch dieses Bundesgesetz in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Wurde eine Leistung, auf die die § 4 Abs. 2 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 anzuwenden sind, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bescheidmäßig festgestellt, so ist die Leistung auf Antrag neu festzustellen.

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