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SV-EG § 9. Schlußbestimmungen, BGBl. Nr. 154/1994, gültig ab 01.01.1994

§ 9. Schlußbestimmungen

Dieses Bundesgesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung für Österreich wirksam wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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