§ 8c. Freiwillige Weiterversicherung trotz Pflichtversicherung in einem anderen Staat
Eine Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den die Verordnung oder ein Abkommen gilt, steht einer Weiterversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung nicht entgegen, sofern unmittelbar vor dieser Weiterversicherung zwölf Monate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen. Eine Zusammenrechnung mit ausländischen Versicherungszeiten findet hinsichtlich dieser Voraussetzung nicht statt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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