SV-EG § 8b. Erhöhte Alterspension nach einem Abkommen, BGBl. I Nr. 122/2011, gültig ab 01.01.2012

§ 8b. Erhöhte Alterspension nach einem Abkommen

Entsteht ein Leistungsanspruch ausschließlich unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in Anwendung eines Abkommens, so ist die Wartezeit für die Inanspruchnahme der erhöhten Alterspension frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfüllt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-77205