SV-EG § 6b., BGBl. I Nr. 93/2000, gültig von 12.08.2000 bis 31.12.2011

§ 6b.

Entsteht ein Leistungsanspruch ausschließlich unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in Anwendung eines Abkommens, so ist die Wartezeit für die Inanspruchnahme der erhöhten Alterspension frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfüllt.

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