§ 6a.
§ 6a. Besteht bei Anwendung eines Abkommens ein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und ist die Leistung ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten festzustellen, so beträgt
a) die Verminderung der Leistung wegen Inanspruchnahme vor Erreichung des Regelpensionsalters für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme höchstens 5% der Summe der Steigerungspunkte,
b) (Anm.: tritt mit in Kraft)
Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so wird für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5% berücksichtigt. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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