§ 6.
Zulage zu Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern
und für Waisen
Ist bei Anwendung des Kapitels 8 des Titels III der Verordnung von den österreichischen Trägern eine Zulage zu den von einem anderen Staat, für den die Verordnung gilt, zu erbringenden Leistungen nach den Art. 77 oder 78 der Verordnung zu gewähren, so gilt folgendes:
1. Bei der Aufteilung der Zulage auf die jeweils für Familienbeihilfen, Kinderzuschüsse oder Waisenrenten zuständigen Träger sind zunächst die einander entsprechenden österreichischen und ausländischen Leistungsbeträge gegenüberzustellen. Als Zulage ist von dem in Betracht kommenden Träger die so errechnete Differenz, höchstens jedoch die Differenz zwischen der Summe der in Betracht kommenden österreichischen und ausländischen Leistungen zu gewähren.
2. Der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Gewährung des Kinderzuschusses oder der Waisenrente zuständige Träger hat die für die Feststellung der Zulage erforderlichen Verfahrensschritte zu koordinieren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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