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SV-EG § 4., BGBl. I Nr. 119/2006, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2003

§ 4.

Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Zeiten einer

Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung

(1) Bei Anwendung des Art. 46 zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung in bezug auf Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist der nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung errechnete tatsächlich geschuldete Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der sich aus der Anwendung eines Hundertsatzes auf die Bemessungsgrundlage ergibt, die aus diesen Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu ermitteln ist.

(2) Der Hundertsatz gemäß Abs. 1 beträgt für je zwölf Monate der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung 2 Prozentpunkte. Ein Rest von weniger als zwölf solcher Versicherungsmonate wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel dieses Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Der sich ergebende Hundertsatz vermindert oder erhöht sich in dem Verhältnis, in dem die Leistung wegen Inanspruchnahme vor oder nach Erreichung des Regelpensionsalters zu vermindern oder zu erhöhen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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