§ 3. Schutz bestehender Rechte in der Krankenversicherung der Rentner
Führt die Anwendung des Art. 28 oder 28a der Verordnung dazu, daß ein Bezieher einer Rente nach den österreichischen Rechtsvorschriften, der im Gebiet eines anderen Staates wohnt, für den die Verordnung gilt, den ihm nach einem von Österreich geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit eingeräumten Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft verliert, so ist diese Person für die Anwendung der Verordnung weiterhin so zu behandeln, als bestünde für sie ein Anspruch auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften, solange sie im Gebiet dieses anderen Staates wohnt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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