SV-EG § 3. Rückwirkende Neufeststellung von Ansprüchen, BGBl. I Nr. 122/2011, gültig ab 01.05.2010

§ 3. Rückwirkende Neufeststellung von Ansprüchen

Art. 87 Abs. 6 der Verordnung ist so anzuwenden, dass auch Anträge nach Art. 87 Abs. 5 der Verordnung, die erst nach den in dieser Bestimmung erwähnten zwei Jahren gestellt werden, die rückwirkende Neufeststellung mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung auslösen.

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