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SV-EG § 1. Begriffsbestimmungen, BGBl. Nr. 764/1996, gültig von 31.12.1996 bis 30.04.2010

§ 1. Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke

1. „Verordnung”

die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;

2. „Durchführungsverordnung”

die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;

3. „ASVG

das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;

4. „GSVG

das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;

5. „BSVG

das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;

6. „NVG 1972

das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, in der jeweils geltenden Fassung;

7. Abkommen” ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit.

(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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