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SV-EG § 1. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 106/2024, gültig ab 01.01.2021

§ 1. Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke

1. „Verordnung“

die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;

2. „Durchführungsverordnung“

die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;

3. „ASVG

das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;

4. „GSVG

das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;

5. „BSVG

das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;

6. „NVG 2020

das Notarversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, in der jeweils geltenden Fassung;

7. Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit;

8. „Dachverband“

der Dachverband der Sozialversicherungsträger;

9. „Zugangstelle“

die Zugangsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung;

10. „Verbindungsstelle“

die Verbindungsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. b der Durchführungsverordnung.

(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.

(3) Sofern das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom , S. 10, inhaltlich deckungsgleiche Bestimmungen enthält wie die Verordnung oder die Durchführungsverordnung, findet dieses Bundesgesetz entsprechend Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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