SV-EG § 1. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

§ 1. Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke

1. „Verordnung“

die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;

2. „Durchführungsverordnung“

die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;

3. „ASVG

das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;

4. „GSVG

das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;

5. „BSVG

das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;

6. „NVG 1972

das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, in der jeweils geltenden Fassung;

7. Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit;

8. „Dachverband“

der Dachverband der Sozialversicherungsträger;

9. „Zugangstelle“

die Zugangsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung;

10. „Verbindungsstelle“

die Verbindungsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. b der Durchführungsverordnung.

(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.

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