STZ-VO § 4. Räumlichkeiten, BGBl. II Nr. 450/1998, gültig ab 01.01.1999

1. Abschnitt Sicherheitstechnische Zentren

§ 4. Räumlichkeiten

(1) Den im sicherheitstechnischen Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.

(2) Sofern nicht jeder Sicherheitsfachkraft ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung steht, muß im Zentrum ein geeignetes Besprechungszimmer vorhanden sein.

(3) Durch entsprechende versperrbare Einrichtungen wie ein Archiv oder eine Ablage muß gewährleistet sein, daß betriebsbezogene und arbeitnehmerbezogene Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(4) Daten, die zu Zwecken der sicherheitstechnischen Betreuung verarbeitet werden, müssen vor dem Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.

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