1. Abschnitt Sicherheitstechnische Zentren
§ 2. Fachpersonal
(1) Im sicherheitstechnischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Sicherheitsfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 76 ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.
(2) Dem Fachpersonal muß mindestens eine Person mit einer Ausbildung auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik und mindestens eine Person mit einer Ausbildung auf dem Gebiet der Chemie oder Biologie angehören. Dies gilt nicht, soweit eine im Zentrum beschäftigte Sicherheitsfachkraft über eine Ausbildung auf dem betreffenden Gebiet verfügt oder der Nachweis erbracht wird, daß eine Zusammenarbeit mit gewerberechtlich befugten Personen bzw. Ziviltechnikern, die über eine Ausbildung auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik bzw. auf dem Gebiet der Chemie oder Biologie verfügen, erfolgt.
(3) Als geeignetes Fachpersonal gelten Personen, die
1. ein Universitätsstudium oder Fachhochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen haben oder eine Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt haben oder nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluß einer Werkmeisterschule nachgewiesen haben oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert haben und
2. eine mindestens dreijährige, dieser Ausbildung entsprechende betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben.
(4) Als Fachpersonal können auch Personen beschäftigt werden, die nachweislich mindestens ein Drittel einer gemäß § 6 der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, anerkannten Ausbildung absolviert haben.
(5) Fachpersonal ist in dem zur Unterstützung der Sicherheitsfachkräfte notwendigen Ausmaß zu beschäftigen. Als Mindestausmaß für die Beschäftigung des Fachpersonals gilt die Hälfte der Summe der Normalarbeitszeit der Sicherheitsfachkräfte, mindestens aber insgesamt ein Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.
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