StudFG § 23. Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen, BGBl. I Nr. 46/2007, gültig ab 01.09.2007

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

4. Abschnitt Günstiger Studienerfolg

§ 23. Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen

An Pädagogischen Hochschulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

1. im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentliche Studierende;

2. ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.

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