II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
2. Abschnitt Soziale Bedürftigkeit
§ 7.
(1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Einkommen,
2. Vermögen,
3. Familienstand und
4. Familiengröße
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Vermögen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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