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StudFG § 76. Vollziehung, BGBl. I Nr. 31/2018, gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2022

V. HAUPTSTÜCK ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

§ 76. Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der Universitäten, der Privatuniversitäten, der Theologischen Lehranstalten, der Fachhochschul-Studiengänge, der Pädagogischen Hochschulen und der Konservatorien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

2. hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

(2) Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der § 20 und 21 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

(3) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter

1. der Studienbeihilfenbehörde und

2. der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 DSG müssen die Datenschutzbeauftragten der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Stellen weder dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Stellen noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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