V. HAUPTSTÜCK ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG
§ 76. Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der Universitäten, der Privatuniversitäten, der Theologischen Lehranstalten, der Fachhochschul-Studiengänge, der Pädagogischen Hochschulen und der Konservatorien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2. hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
(2) Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der § 20 und 21 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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