StudFG § 76. Vollziehung, BGBl. I Nr. 40/2014, gültig von 13.06.2014 bis 16.05.2018

V. HAUPTSTÜCK ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

§ 76. Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der Universitäten, der Universitäten der Künste, der Privatuniversitäten, der Theologischen Lehranstalten und der Fachhochschul-Studiengänge die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

2. hinsichtlich der Pädagogischen Hochschulen, der Akademien für Sozialarbeit und der Konservatorien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen und

3. hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien und der Hebammenakademien die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend.

(2) Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der §§ 20 und 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

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