V. HAUPTSTÜCK ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG
§ 76. Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der Universitäten, der Universitäten der Künste, der Privatuniversitäten, der Theologischen Lehranstalten und der Fachhochschul-Studiengänge der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
2. hinsichtlich der Pädagogischen Hochschulen, der Akademien für Sozialarbeit und der Konservatorien die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und
3. hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien und der Hebammenakademien die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend.
(2) Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der § 20 und 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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