StudFG § 76., BGBl. I Nr. 76/2000, gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003

V. HAUPTSTÜCK ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

§ 76.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste, der Theologischen Lehranstalten und der Fachhochschul-Studiengänge der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

2. hinsichtlich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie der diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, Konservatorien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und

3. hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien und der Hebammenakademien der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der §§ 20 und 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

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