V. HAUPTSTÜCK ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG
§ 76.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste, der Theologischen Lehranstalten und der Fachhochschul-Studiengänge der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
2. hinsichtlich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie der diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, Konservatorien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien der Bundesminister für Unterricht und Kunst und
3. hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien und der Hebammenakademien der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
(2) Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der § 20 und 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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