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StudFG § 76., BGBl. Nr. 619/1994, gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2001

V. HAUPTSTÜCK ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

§ 76.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste, der Theologischen Lehranstalten und der Fachhochschul-Studiengänge der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

2. hinsichtlich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie der diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, Konservatorien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien der Bundesminister für Unterricht und Kunst und

3. hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien und der Hebammenakademien der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.

(2) Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der § 20 und 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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