V. HAUPTSTÜCK ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG
§ 76. Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der § 20 und 21 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
(3) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter
1. der Studienbeihilfenbehörde und
2. der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 DSG müssen die Datenschutzbeauftragten der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Stellen weder dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Stellen noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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