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StudFG § 75., BGBl. I Nr. 20/2006, gültig von 01.10.2005 bis 16.02.2006

V. HAUPTSTÜCK ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

§ 75.

(1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten die § 9, 10 und 11 Abs. 1 in der bis zum geltenden Fassung weiterhin.

(2) An Studienbeihilfenbezieher, die am auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Höchststudienbeihilfenbeträge (§§ 26 bis 28), der geänderten Absetzbeträge (§ 32 Abs. 1 Z 4) und Freibeträge (§ 32 Abs. 4 Z 2) neu zu berechnen und unter Berücksichtigung der zwölfmonatigen Auszahlung auszubezahlen, ohne dass es hiezu eines Erhöhungsantrages bedarf. Dies gilt auch für Studienbeihilfenbezieher, die am auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben.

(3) Auf Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihr Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt haben, ist anstelle des § 17 dieses Bundesgesetzes der § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Studierende, die nach den Vorschriften des Studienförderungsgesetzes 1983 die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes bereits nachgewiesen haben, sind als Selbsterhalter im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.

(5) Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht wurden, sind nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 zu beurteilen.

(6) Das Studienförderungsgesetz 1983 ist mit der Abkürzung StudFG 1983 zu zitieren.

(7) Für die Beurteilung von Anträgen auf Beihilfen für ein Auslandsstudium ist abweichend von § 1 Abs. 4 die Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns des geförderten Auslandsstudiums maßgeblich.

(8) Auf Studierende, welche das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor Beginn des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, ist § 6 Z 4 in der bis geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Studierende, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium vor Beginn des Studienjahres 1996/97 erlangt haben, ist § 6 Z 4 in der bis geltenden Fassung weiterhin hinsichtlich eines Studiums anzuwenden, das im Wintersemester 1996/97 aufgenommen wurde.

Weiters gilt abweichend von § 6 Z 4 für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 als Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat.

(9) Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß § 17 in der bis geltenden Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe.

(10) Für Studierende, die ein Doktoratsstudium nach Abschluß eines Diplomstudiums vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, ist § 48 Abs. 1 nicht anzuwenden.

(11) Studierende an Fachhochschul-Studiengängen können im Studienjahr 1996/97 den Studienerfolg auch nach den Bestimmungen des § 22a in der bis zum geltenden Fassung nachweisen.

(12) Für Studierende, die ein Doktoratsstudium spätestens im Wintersemester 1997/98 aufgenommen haben, ist § 15 Abs. 2 in der vor dem geltenden Fassung anzuwenden.

(13) Für bis Ende September 1997 durchgeführte Ferialtätigkeiten ist § 8 Abs. 4 Z 4 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(14) § 49 Abs. 4 ist auf Berufstätigkeiten anzuwenden, die ab dem erfolgen.

(15) Die gesamte Anspruchsdauer gemäß § 18 Abs. 1 verlängert sich durch den Übertritt auf neue Studienpläne gemäß § 80 Abs. 3 UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt.

(16) Anstelle der in den § 26 bis 28 festgelegten Höchststudienbeihilfen gelten von März 1999 bis einschließlich Dezember 1999 folgende Höchststudienbeihilfen:

1. 5 580 S (jährlich 66 960 S) gemäß § 26 Abs. 1,

2. 8 080 S (jährlich 96 960 S) gemäß § 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1.

(17) Behinderte Studierende, die im Studienjahr 1998/99 eine Studienbeihilfe gemäß § 29 bezogen, haben für das in diesem Studienjahr betriebene Studium bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf Erhöhungsbeträge mindestens in der Höhe gemäß § 29 in der bis zum geltenden Fassung.

(18) Im Studienjahr 1999/2000 dürfen Leistungsstipendien auch Studienabsolventen zuerkannt werden, die ihr Studium vom bis zum abgeschlossen haben.

(19) Für Studierende, die nach einem Diplomstudium ein Doktoratsstudium spätestens im Sommersemester 1999 aufgenommen haben, ist § 15 Abs. 3 in der bis geltenden Fassung anzuwenden.

(20) § 49 Abs. 1 in der ab geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche auf Studienbeihilfe in den Studienjahren 2001/02 und 2002/03 anzuwenden.

(21) Die Funktionsperiode der für das Studienjahr 2000/01 bestellten Senate der Studienbeihilfenbehörde endet mit .

(22) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges gemäß § 48 Abs. 1 und 2 ist von Studierenden eines Magisterstudiums zu erbringen, die ihr Magisterstudium ab dem Studienjahr 2005/06 aufgenommen haben.

(23) (Anm.: Tritt mit in Kraft.)

(24) § 50 Abs. 6 ist erstmals für Studierende anzuwenden, die ein Magisterstudium im Studienjahr 2005/06 aufnehmen.

(25) § 15 Abs. 3 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn unter Beibehaltung der Studienrichtung vom Diplomstudium auf das Bakkalaureatsstudium gewechselt wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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