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StudFG § 75., BGBl. I Nr. 23/1999, gültig von 01.10.1998 bis 12.01.1999

V. HAUPTSTÜCK ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

§ 75.

(1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten die § 9, 10 und 11 Abs. 1 in der bis zum geltenden Fassung weiterhin.

(2) An Studienbeihilfenbezieher, die am auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Höhe der Familienbeihilfe auszubezahlen, ohne daß es hiezu eines Erhöhungsantrages bedarf.

(3) Auf Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihr Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt haben, ist anstelle des § 17 dieses Bundesgesetzes der § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Studierende, die nach den Vorschriften des Studienförderungsgesetzes 1983 die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes bereits nachgewiesen haben, sind als Selbsterhalter im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.

(5) Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht wurden, sind nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 zu beurteilen.

(6) Das Studienförderungsgesetz 1983 ist mit der Abkürzung StudFG 1983 zu zitieren.

(7) Für die Beurteilung von Anträgen auf Beihilfen für ein Auslandsstudium ist abweichend von § 1 Abs. 4 die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich.

(8) Auf Studierende, welche das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor Beginn des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, ist § 6 Z 4 in der bis geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Studierende, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium vor Beginn des Studienjahres 1996/97 erlangt haben, ist § 6 Z 4 in der bis geltenden Fassung weiterhin hinsichtlich eines Studiums anzuwenden, das im Wintersemester 1996/97 aufgenommen wurde.

Weiters gilt abweichend von § 6 Z 4 für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 als Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat.

(9) Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß § 17 in der bis geltenden Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe.

(10) Für Studierende, die ein Doktoratsstudium nach Abschluß eines Diplomstudiums vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, ist § 48 Abs. 1 nicht anzuwenden.

(11) Studierende an Fachhochschul-Studiengängen können im Studienjahr 1996/97 den Studienerfolg auch nach den Bestimmungen des § 22a in der bis zum geltenden Fassung nachweisen.

(12) Für Studierende, die ein Doktoratsstudium spätestens im Wintersemester 1997/98 aufgenommen haben, ist § 15 Abs. 2 in der vor dem geltenden Fassung anzuwenden.

(13) Für bis Ende September 1997 durchgeführte Ferialtätigkeiten ist § 8 Abs. 4 Z 4 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(14) § 49 Abs. 4 ist auf Berufstätigkeiten anzuwenden, die ab dem erfolgen.

(15) Die gesamte Anspruchsdauer gemäß § 18 Abs. 1 verlängert sich durch den Übertritt auf neue Studienpläne gemäß § 80 Abs. 3 UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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