StudFG § 75., BGBl. Nr. 513/1995, gültig von 05.08.1995 bis 31.08.1996

V. HAUPTSTÜCK ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

§ 75.

(1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten die §§ 9, 10 und 11 Abs. 1 in der bis zum geltenden Fassung weiterhin.

(2) An Studienbeihilfenbezieher, die am auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Höhe der Familienbeihilfe auszubezahlen, ohne daß es hiezu eines Erhöhungsantrages bedarf.

(3) Auf Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihr Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt haben, ist anstelle des § 17 dieses Bundesgesetzes der § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Studierende, die nach den Vorschriften des Studienförderungsgesetzes 1983 die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes bereits nachgewiesen haben, sind als Selbsterhalter im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.

(5) Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht wurden, sind nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 zu beurteilen.

(6) Das Studienförderungsgesetz 1983 ist mit der Abkürzung StudFG 1983 zu zitieren.

(7) Für die Beurteilung von Anträgen auf Beihilfen für ein Auslandsstudium ist abweichend von § 1 Abs. 4 die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich.

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