StudFG § 75. Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 174/2022, gültig ab 01.09.2024

V. HAUPTSTÜCK ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

§ 75. Übergangsbestimmungen

(1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten die §§ 9, 10 und 11 Abs. 1 in der bis zum geltenden Fassung weiterhin.

(2) An Studienbeihilfenbezieher, die am auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Höchststudienbeihilfenbeträge (§§ 26 bis 28), der geänderten Absetzbeträge (§ 32 Abs. 1 Z 4) und Freibeträge (§ 32 Abs. 4 Z 2) neu zu berechnen und unter Berücksichtigung der zwölfmonatigen Auszahlung auszubezahlen, ohne dass es hiezu eines Erhöhungsantrages bedarf. Dies gilt auch für Studienbeihilfenbezieher, die am auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben.

(3) Auf Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihr Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt haben, ist anstelle des § 17 dieses Bundesgesetzes der § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Studierende, die nach den Vorschriften des Studienförderungsgesetzes 1983 die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes bereits nachgewiesen haben, sind als Selbsterhalter im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.

(5) Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht wurden, sind nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 zu beurteilen.

(6) Das Studienförderungsgesetz 1983 ist mit der Abkürzung StudFG 1983 zu zitieren.

(7) Für die Beurteilung von Anträgen auf Beihilfen für ein Auslandsstudium ist abweichend von § 1 Abs. 4 die Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns des geförderten Auslandsstudiums maßgeblich.

(8) Auf Studierende, welche das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor Beginn des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, ist § 6 Z 4 in der bis geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Studierende, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium vor Beginn des Studienjahres 1996/97 erlangt haben, ist § 6 Z 4 in der bis geltenden Fassung weiterhin hinsichtlich eines Studiums anzuwenden, das im Wintersemester 1996/97 aufgenommen wurde.

Weiters gilt abweichend von § 6 Z 4 für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 als Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat.

(9) Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß § 17 in der bis geltenden Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe.

(10) Für Studierende, die ein Doktoratsstudium nach Abschluß eines Diplomstudiums vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, ist § 48 Abs. 1 nicht anzuwenden.

(11) Studierende an Fachhochschul-Studiengängen können im Studienjahr 1996/97 den Studienerfolg auch nach den Bestimmungen des § 22a in der bis zum geltenden Fassung nachweisen.

(12) Für Studierende, die ein Doktoratsstudium spätestens im Wintersemester 1997/98 aufgenommen haben, ist § 15 Abs. 2 in der vor dem geltenden Fassung anzuwenden.

(13) Für bis Ende September 1997 durchgeführte Ferialtätigkeiten ist § 8 Abs. 4 Z 4 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(14) § 49 Abs. 4 ist auf Berufstätigkeiten anzuwenden, die ab dem erfolgen.

(15) Die gesamte Anspruchsdauer gemäß § 18 Abs. 1 verlängert sich durch den Übertritt auf neue Studienpläne gemäß § 80 Abs. 3 UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt.

(16) Anstelle der in den §§ 26 bis 28 festgelegten Höchststudienbeihilfen gelten von März 1999 bis einschließlich Dezember 1999 folgende Höchststudienbeihilfen:

1. 5 580 S (jährlich 66 960 S) gemäß § 26 Abs. 1,

2. 8 080 S (jährlich 96 960 S) gemäß § 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1.

(17) Behinderte Studierende, die im Studienjahr 1998/99 eine Studienbeihilfe gemäß § 29 bezogen, haben für das in diesem Studienjahr betriebene Studium bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf Erhöhungsbeträge mindestens in der Höhe gemäß § 29 in der bis zum geltenden Fassung.

(18) Im Studienjahr 1999/2000 dürfen Leistungsstipendien auch Studienabsolventen zuerkannt werden, die ihr Studium vom bis zum abgeschlossen haben.

(19) Für Studierende, die nach einem Diplomstudium ein Doktoratsstudium spätestens im Sommersemester 1999 aufgenommen haben, ist § 15 Abs. 3 in der bis geltenden Fassung anzuwenden.

(20) § 49 Abs. 1 in der ab geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche auf Studienbeihilfe in den Studienjahren 2001/02 und 2002/03 anzuwenden.

(21) Die Funktionsperiode der für das Studienjahr 2000/01 bestellten Senate der Studienbeihilfenbehörde endet mit .

(22) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges gemäß § 48 Abs. 1 und 2 ist von Studierenden eines Magisterstudiums zu erbringen, die ihr Magisterstudium ab dem Studienjahr 2005/06 aufgenommen haben.

(23) Durch § 4 Abs. 1 werden die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom , S 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom , S. 35, und die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom , S. 44, umgesetzt.

(24) § 50 Abs. 6 ist erstmals für Studierende anzuwenden, die ein Magisterstudium im Studienjahr 2005/06 aufnehmen.

(25) § 15 Abs. 3 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn unter Beibehaltung der Studienrichtung vom Diplomstudium auf das Bakkalaureatsstudium gewechselt wurde.

(26) Für Studierende an Akademien für Sozialarbeit sind die §§ 3 Abs. 1 Z 4, 23 Abs. 2 und 3, 46 Abs. 1 Z 2, 53 Abs. 2, 56a und 62 in der bis geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(27) Studierende, die ein Studium an einer Pädagogischen Akademie vor dem Studienjahr 2007/08 aufgenommen haben, können den günstigen Studienerfolg auch gemäß § 23 in der bis geltenden Fassung nachweisen.

(28) Für Studierende an Pädagogischen Hochschulen, die ein Lehramtsstudium vor dem Studienjahr 2006/07 an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, begonnen haben und dieses ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium fortführen, verlängert sich die Anspruchsdauer um weitere zwei Semester.

(29) Bei Studierenden, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/08 bewilligt wurde, ist die Studienbeihilfe für das Wintersemester 2007/08 unter Berücksichtigung der ab geltenden Bestimmungen um 12% zu erhöhen. Die Studierenden sind über diese Erhöhung zu informieren.

(30) Bei Studierenden, denen eine Studienbeihilfe oder ein Studienzuschuss für das Sommersemester 2008 und das Wintersemester 2008/09 bewilligt wurde, sind die Studienbeihilfe und der Studienzuschuss mit Stichtag zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der ab geltenden Bestimmungen neu zu berechnen.

(31) § 18 Abs. 7 ist auf Studierende, die ihr Studium vor dem Studienjahr 2008/09 aufgenommen haben, nicht anzuwenden.

(32) Die Höhe des Studienzuschusses für Studierende an österreichischen Universitäten, österreichischen Universitäten der Künste gemäß § 91 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 69 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 für den Zeitraum bis entspricht abweichend von § 52c Abs. 2 dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für ein Semester. Dieser Studienzuschuss ist abweichend von § 52c Abs. 6 zur Gänze im Wintersemester auszuzahlen.

(33) Für Studienbeihilfenbezieher, die am auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe von Amts wegen ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage neu zu berechnen und auszubezahlen, sofern diese Berechnung zu einem höheren Auszahlungsbetrag führt.

(34) Studierende, die vor Inkrafttreten des § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2016 eine Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 bezogen haben, behalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Anspruch auf Höchststudienbeihilfe, sofern sich der Studienort nicht geändert hat.

(35) Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/17 bewilligt wurde, erhalten ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat den Zuschlag gemäß § 30 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2016, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.

(36) Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/18 bewilligt wurde, erhalten ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat die erhöhte Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2016, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.

(37) Vereinbarungen über Studienabschluss-Stipendien, die vor dem abgeschlossen werden, bleiben auch nach Inkrafttreten des § 52b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2016 aufrecht.

(38) Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/18 bewilligt wurde, erhalten ab eine Studienbeihilfe in der nach den §§ 26 bis 32 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2017 zu berechnenden Höhe, ohne dass es einen eigenen Antrags bedarf.

(39) Im Studienjahr 2017/18 gelten für den Nachweis des Selbsterhalts die Voraussetzungen gemäß § 27 in der am geltenden Fassung.

(40) Auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die einen Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß Art. 23 Abs. 1 oder Art. 127 Abs. 1 und 6 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom , S. 7, haben, ist § 4 Abs. 1a anzuwenden.

(41) Der in § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2021 festgelegte Betrag ist für Einkommen ab dem Kalenderjahr 2020 zu berücksichtigen.

(42) Wurde aufgrund einer zumutbaren Eigenleistung die errechnete Studienbeihilfe für die Studienjahre 2019/20 und 2020/21 gekürzt, ist nach der abschließenden Berechnung gemäß § 49 Abs. 3 der Differenzbetrag der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich nunmehr ergebenden höheren Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

(43) Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2022 und das Wintersemester 2022/23 bewilligt wurde, erhalten ab eine Studienbeihilfe in der nach den §§ 26 bis 32 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2022 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.

(44) In den Studienjahren 2022/23 und 2023/24 gelten für den Nachweis des Selbsterhalts die Voraussetzungen gemäß § 27 in der am geltenden Fassung.

(45) Für den Nachweis des Studienerfolges bei Studien, denen keine ECTS-Punkte zugeordnet sind, entsprechen einer Semesterstunde zwei ECTS-Punkte.

(46) Der Faktor, um den gemäß § 27 Abs. 3 der errechnete Jahresbetrag der Studienbeihilfe zu erhöhen ist, reduziert sich jährlich mit 1. September, erstmals am , um zwei Prozentpunkte. Bis zu seinem vollständigen Auslaufen ist die durch die jährliche Reduktion bewirkte Verminderung der Höchstbeihilfensätze durch eine entsprechende Erhöhung der Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 im Zuge der jährlichen Betragsfestsetzung gemäß § 32a auszugleichen.

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