StudFG § 74. Sonderbestimmungen für frühere Studienvorschriften, BGBl. I Nr. 75/2022, gültig von 01.10.1993 bis 31.08.2022

V. HAUPTSTÜCK ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

§ 74. Sonderbestimmungen für frühere Studienvorschriften

(1) An den Universitäten gelten für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des AHStG noch nicht erlassen wurden, abweichend von § 20 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes folgende Bestimmungen:

1. Nach den ersten beiden Semestern ab Studienbeginn und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung ist der Studienerfolg durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächern nachzuweisen. Der Umfang des Nachweises beträgt 30% des in der Studienordnung vorgesehenen mittleren Stundenrahmens an Pflicht- und Wahlfächern des ersten Studienabschnittes. Die sich dabei ergebende Stundenzahl ist entsprechend auf- bzw. abzurunden.

2. Eine Verordnung des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) gemäß § 20 ist für die genannten Studienrichtungen nicht zu erlassen.

(2) An der Akademie der bildenden Künste gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß § 56 Abs. 1 KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von § 21 dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:

1. in den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an der Akademie;

2. in den folgenden Studienjahren eine von der zuständigen akademischen Behörde ausgestellte Bescheinigung über einen günstigen Studienerfolg.

(3) An den Kunsthochschulen gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß § 56 Abs. 1 KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von § 21 dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:

1. in den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an der Kunsthochschule;

2. in den folgenden Studienjahren die Vorlage des letzten Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung einer fünfstufigen Notenskala im Hauptfach (in den Hauptfächern) keine schlechteren als die in Abs. 4 genannten Noten (Notendurchschnitt) und in den Nebenfächern keinen schlechteren als den in Abs. 5 genannten Notendurchschnitt aufweist.

(4) Bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach darf die Note im Hauptfach nicht schlechter als 2 sein. Bei Studienrichtungen mit zwei bis vier Hauptfächern darf der Notendurchschnitt in den Hauptfächern nicht schlechter als 2,5, bei Studienrichtungen mit mehr als vier Hauptfächern darf er nicht schlechter als 2,8 sein.

(5) Ist die Zahl der Semesterwochenstunden aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern nicht größer als acht, so darf der Notendurchschnitt aus diesen Nebenfächern nicht schlechter als 2,5 sein; ist die Zahl neun bis sechzehn, so darf der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,7 sein; ist diese Zahl größer als sechzehn, so darf der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,9 sein. Ist aber bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach die Note im Hauptfach 1, so erhöhen sich die Obergrenzen für die genannten Notendurchschnitte aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern von 2,5 auf 2,8, von 2,7 auf 2,9 und von 2,9 auf 3.

(6) Der Studiennachweis gemäß Abs. 3 Z 2 ist nach dem zweiten, dem vierten, dem achten, dem zwölften und dem sechzehnten Semester zu erbringen.

(7) Für Schüler, die Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, absolvieren, gelten hinsichtlich der Zuerkennung von Studienförderungsmaßnahmen die Bestimmungen für Studierende an medizinisch-technischen Akademien.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77201