StudFG § 73., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.2001

IV. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 73.

Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht oder auf andere gesetzwidrige Art wissentlich eine Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz zu erlangen sucht oder hiebei Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. In diesem Fall verliert der Studierende einen allfälligen Anspruch auf Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz.

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