StudFG § 72. Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.2022

IV. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 72. Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

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