IV. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 72. Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
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