StudFG § 72. Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, BGBl. I Nr. 75/2022, gültig ab 01.09.2022

IV. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 72. Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlasst Schriften und die zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

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