StudFG § 70., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.07.1997

IV. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 70.

Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Fahrtkostenbeihilfe, Studienzuschuß und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG unter Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-77201