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StudFG § 6. Voraussetzungen, BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1998

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

1. Abschnitt

§ 6. Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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