StudFG § 6. Voraussetzungen, BGBl. Nr. 619/1994, gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

1. Abschnitt

§ 6. Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25) und

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen hat.

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