III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
7. Abschnitt Psychologische Studierendenberatung
§ 68a. Psychologische Studentenberatung
(1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen geschaffen werden.
(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Zuständigkeit dieser Stellen auch auf Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ausdehnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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