StudFG § 68a., BGBl. Nr. 619/1994, gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

7. Abschnitt Psychologische Studierendenberatung

§ 68a.

(1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen geschaffen werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst die Zuständigkeit dieser Stellen auf Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Konservatorien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz auch auf Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ausdehnen.

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