III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
6. Abschnitt
§ 68.
(1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen, zur Unterstützung von Wohnkosten, zur Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen Universitäten und an nichtösterreichischen Fernuniversitäten, zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von Auslandsaufenthalten, zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten, sowie zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 180 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.
(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur Verfügung zu stellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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