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StudFG § 68., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.09.1996 bis 28.02.1999

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

6. Abschnitt

§ 68.

(1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß nicht länger als zwei Semester zurückliegt, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen oder zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von Auslandsaufenthalten oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 2000 S nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen für die Förderungsmaßnahmen des letzten Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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