StudFG § 67., BGBl. I Nr. 76/2000, gültig von 01.09.2000 bis 31.08.2001

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

5. Abschnitt Förderungsstipendien

§ 67.

(1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 10 000 S nicht unterschreiten und 50 000 S nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt

1. an Universitäten durch den Studiendekan,

2. an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,

3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.

(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluß der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Kollegialorgan einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. In der Ausschreibung (§ 65) kann vorgesehen werden, daß bis zu 25% des Förderungsstipendiums erst nach Vorlage des Berichts ausbezahlt werden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

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