StudFG § 67., BGBl. Nr. 619/1994, gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

5. Abschnitt Förderungsstipendien

§ 67.

(1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 10 000 S nicht unterschreiten und 50 000 S nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Zuerkennung der Förderungsstipendien im selbständigen Wirkungsbereich, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluß der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Kollegialorgan einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. In der Ausschreibung (§ 65) kann vorgesehen werden, daß bis zu 25% des Förderungsstipendiums erst nach Vorlage des Berichts ausbezahlt werden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-77201