StudFG § 67. Zuerkennung, BGBl. I Nr. 75/2022, gültig ab 01.09.2022

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

5. Abschnitt Förderungsstipendien

§ 67. Zuerkennung

(1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 750 Euro nicht unterschreiten und 3 600 Euro nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.

(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluss der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Organ einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. In der Ausschreibung (§ 65) kann vorgesehen werden, dass bis zu 25% des Förderungsstipendiums erst nach Vorlage des Berichts ausbezahlt werden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Ausschreibung der Förderungsstipendien sowie jährlich einen Bericht über ihre Förderungsstrategie, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Förderungsstipendien zu übermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-77201