StudFG § 66., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

5. Abschnitt Förderungsstipendien

§ 66.

Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

1. eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;

2. die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOG genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;

3. die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß die zumutbaren Unterhaltsleistungen der Eltern und des Ehegatten des Studierenden sowie die zumutbare Eigenleistung des Studierenden im Sinne dieses Bundesgesetzes zusammen das Dreifache der für den Studierenden höchstmöglichen Studienbeihilfe nicht überschreiten;

4. die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß der Studierende die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Gleichstellung gemäß § 4 sowie die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 erfüllt.

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