III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
5. Abschnitt Förderungsstipendien
§ 65.
(1) Die Förderungsstipendien sind im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste Kollegialorgan, wenn aber die Universität in Fakultäten gegliedert ist, durch das Fakultätskollegium auszuschreiben. An Theologischen Lehranstalten sind die Förderungsstipendien durch den Leiter der Lehranstalt auszuschreiben.
(2) In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest ein Termin pro Semester, bis zu dem Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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