III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
5. Abschnitt Förderungsstipendien
§ 64.
(1) Pro Kalenderjahr ist für Förderungsstipendien insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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