III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
5. Abschnitt Förderungsstipendien
§ 64.
(1) Pro Kalenderjahr ist für Förderungsstipendien insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77201