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StudFG § 62., BGBl. I Nr. 76/2000, gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2007

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

4. Abschnitt

§ 62.

Leistungsstipendien an Akademien

(1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Bildung (Budgetkapitel 12), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

1. zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die vom Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden und

2. zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.

(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Akademien nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch den Leiter der jeweiligen Anstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Ein Leistungsstipendium darf 700 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.

(5) Im übrigen sind die § 59 bis 61 sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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