StudFG § 62., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1999

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

4. Abschnitt

§ 62.

Leistungsstipendien an Akademien

(1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

1. zur Förderung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien, die nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben, und

2. zur Unterstützung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.

Der Studienabschluß der Absolventen darf nicht länger als zwei Semester zurückliegen.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Akademien nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch den Leiter der jeweiligen Anstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 20 000 S nicht überschreiten und 5 000 S nicht unterschreiten.

(5) Im übrigen sind die §§ 59 bis 61 sinngemäß anzuwenden.

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