zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
StudFG § 61., BGBl. I Nr. 46/2007, gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

3. Abschnitt Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

§ 61.

(1) Ein Leistungsstipendium darf die Höhe des Studienbeitrages gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Bewerbungen der Studierenden. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden. Bei Förderung wissenschaftlicher Arbeiten ist § 66 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur jährlich einen Bericht über ihre Strategie bei der Leistungsförderung, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Leistungsstipendien zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77201