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StudFG § 61., BGBl. I Nr. 23/1999, gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

3. Abschnitt Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

§ 61.

(1) Ein Leistungsstipendium darf 10 000 S nicht unterschreiten und 20 000 S nicht überschreiten.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Bewerbungen der Studierenden. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten Universitäten durch das Fakultätskollegium; an Universitäten, die nach dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 - UOG 1993, BGBl. Nr. 805, und an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan; an Theologischen Lehranstalten und an Fachhochschul-Studiengängen durch den Leiter der Einrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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